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   BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88   

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https://dejure.org/1988,13369
BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88 (https://dejure.org/1988,13369)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.1988 - 6 PB 1.88 (https://dejure.org/1988,13369)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 1988 - 6 PB 1.88 (https://dejure.org/1988,13369)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88
    Für beides beruft sich das Beschwerdegericht auf den Beschluß des Senatsvom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (PersV 1983, 65).

    Die von der Beschwerde erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von dem Beschluß des Senatsvom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 414 = ZBR 1987 54) ab, weil er von einem anderen als dem dort erläuterten Dienststellenbegriff ausgehe und deswegen zu dem Ergebnis Belange, die Hauptverwaltung und die Bezirksstellen der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums bildeten eine Dienststelle im Personalvertretungsrechtlichen Sinne, scheitert daran, daß der Senat selbst in seinem - insoweit vom Beschwerdegericht zitierten - Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (a.a.O.) dargelegt hat, jedenfalls die Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums sei eine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne.

    Ob die Bezirksstellen der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums selbständige Dienststellen sind oder zusammen mit der Hauptverwaltung eine Dienststelle bilden, hat der Senatim Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - demgegenüber ausdrücklich offengelassen.

    Auch die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Beschluß des Senatsvom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - insofern fehlinterpretiert, als es seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt habe, das Bundesverwaltungsgericht habe in jener Entscheidung ein Doppelwahlrecht zu zwei Personalvertretungen ausgeschlossen, greift nicht durch.

  • BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85

    Personalvertretung - Dienststellenbegriff

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88
    Die von der Beschwerde erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von dem Beschluß des Senatsvom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 414 = ZBR 1987 54) ab, weil er von einem anderen als dem dort erläuterten Dienststellenbegriff ausgehe und deswegen zu dem Ergebnis Belange, die Hauptverwaltung und die Bezirksstellen der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums bildeten eine Dienststelle im Personalvertretungsrechtlichen Sinne, scheitert daran, daß der Senat selbst in seinem - insoweit vom Beschwerdegericht zitierten - Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (a.a.O.) dargelegt hat, jedenfalls die Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums sei eine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne.

    Davon durfte das Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung des Beschlussesvom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - ausgehen.

    Das Beschwerdegericht konnte daher mit seiner Feststellung, die Bezirksstellen seien Teile der von ihm als einheitliche Dienststelle angesehenen Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums, weder von diesem Beschluß noch von demBeschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - abweichen, weil beide dazu nichts aussagen.

  • BVerwG, 16.11.1987 - 6 P 5.86

    Zuweisung einer Dienstwohnung - Werkdienstwohnung - Mitbestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88
    Für beides beruft sich das Beschwerdegericht auf den Beschluß des Senatsvom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (PersV 1983, 65).
  • BVerwG, 06.01.1988 - 6 PB 19.87

    Beteiligungsproblem eines Betriebsrats bei Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88
    Wie der Senat schon in seinem dem Beschwerdeführer bekanntenBeschluß vom 6. Januar 1988 - BVerwG 6 PB 19.87 - dargelegt hat, handelt es sich bei der von der Beschwerde angezogenen Bemerkung im Beschluß vom 10. März 1982 nicht um einen tragenden Rechtssatz, sondern um einen erläuternden Hinweis, der nicht die Rechtmäßigkeit der gefundenen Lösung begründen, sondern deren Zweckmäßigkeit veranschaulichen soll.
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